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   BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22   

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https://dejure.org/2022,29501
BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22 (https://dejure.org/2022,29501)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2022 - VIa ZR 65/22 (https://dejure.org/2022,29501)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2022 - VIa ZR 65/22 (https://dejure.org/2022,29501)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Diesel-Skandal: Restschadensersatzanspruch unterliegt der Vorteilsausgleichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22
    Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, juris Rn. 5), begründet.

    §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben einen solchen Anspruch nicht, weil Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 77).

    Da sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls bis zum Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 24. Juli 2020 nicht in Verzug befand, kann der Kläger die Freistellung auch nicht als Verzugsschaden beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78).

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22
    Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Höhe des aus §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Restschadensersatzes übersehen, dass - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt.
  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 275/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22
    Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, juris Rn. 5), begründet.
  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21

    Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall:

    Auszug aus BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22
    Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, juris Rn. 5), begründet.
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